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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Stiftung Alten- und Pflegeheim Wespach".
Nach seiner Eintragung im Vereinsregister trägt er im Namen den Zusatz "e.V.".

2. Sitz des Vereins ist Salem.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, in der Öffentlichkeit das Verständnis für das Alten- und Pflegeheim Wespach (Stiftung) zu festigen und die Bürger zu tätiger Mitverantwortung aufzurufen, sowie das Alten- und Pflegeheim Wespach in jeder Hinsicht bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie der Erreichung seiner Ziele zu fördern. Dabei sollen vorrangig solche Aktivitäten wahrgenommen oder unterstützt werden, die das Alten- und Pflegeheim Wespach selbst aus organisatorischen, finanziellen oder sonstigen Gründen unterlassen, zurückstellen oder vernachlässigen müsste.

2. Der Verein unterstützt Aktivitäten, die über die vom Alten- und Pflegeheim Wespach wahrgenommenen Aufgaben hinaus dazu geeignet sind, die Lebensbedingungen der Bewohnerinnen und Bewohner zu verbessern und die; Lösung sozialer Probleme zu erleichtern.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenornung in der jeweils gültigen Fassung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Fördervberein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschliesslich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten Körperschaft (Stiftung Alten- und Pflegeheim Wespach) verwendet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.

4. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismässige Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


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Förderverein Stiftung Alten- und Pflegeheim Wespach | guenther.schrettinger@web.de